Suche:  
  
|   Sitemap   |   Newsletter  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 6. Sozialrecht

6. Sozialrecht

Inhalt

1. Ausbildungsförderung
2. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
3. Arbeitslosengeld
4. Sperrfrist für das Arbeitslosengeld wegen Umzugs zum Partner
5. Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt
--- Vorbemerkung
--- Grundsicherung für Arbeitssuchende
--- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
--- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
6. Prozesskostenhilfe
7. Unterhaltsvorschuss
8. Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
9. Erziehungsgeld und Elternzeit
10. Elterngeld
11. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
12. Allgemeines Sozial- und Sozialverfahrensrecht


1. Ausbildungsförderung

Welche Leistungen bei der Ausbildungsförderung als Einkommen anzurechnen sind, ergibt sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bestimmt, dass "sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat" anzurechnen sind. Das Nähere ergibt sich aus der BAföG-EinkommensV. Dort heißt es in § 2: "Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen: (.....) Nr. 6. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten".

Da in dieser Vorschrift die Lebenspartner nicht erwähnt werden, müssen sich Lebenspartner Leistungen anrechnen lassen, die sie von ihren Partnern erhalten, weil diese ein größeres Einkommen und/oder Vermögen haben und sie deshalb unterhalten müssen. Anzurechnen sind aber nur die „Leistungen“, die die Lebenspartner in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich erbringen. Es findet dagegen keine generelle Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Partner statt wie beim Arbeitslosengeld II.

Für das Meister-BAföG gilt Folgendes: § 10 Abs. 2 Satz 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bestimmt: "Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge anzurechnen."

In dieser Bestimmung werden Lebenspartner nicht erwähnt. Ihr Einkommen und Vermögen darf deshalb nicht angerechnet werden. Das ist eine Folge der Blockadehaltung der CDU/CSU. Sie hat die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Ausbildungsförderung bisher abgelehnt und blockiert. Das wirkt sich in einer Reihe von Punkten zum Nachteil von Lebenspartnern aus, aber in diesem Punkt zu ihrem Vorteil.

Lebenspartner müssen sich beim Meister-BAföG natürlich Unterhaltsleistungen anrechnen lassen, die sie tatsächlich von ihrem Partner erhalten.

Ausländer erhalten u.a. dann Ausbildungsförderung, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sind in diesem Punkt nicht an das LPartG angepasst worden. Deshalb erhalten Ausländer mit einem deutschen Lebenspartner keine Ausbildungsförderung.

 



2. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

Die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§59ff SGB III) sind nach dem Inkrafttreten des LPartG geändert worden. Sie verweisen jetzt auf §§ 12, 13 BAföG. Diese Vorschriften unterscheiden nicht danach, ob der Auszubildende ledig oder verheirat ist bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebt, sondern nur, ob der Auszubildende bei den Eltern lebt oder nicht.

Die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners ist in §71 SGB III vorgesehen, der wegen der Freibeträge vom Einkommen auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BAföG über die Einkommensanrechnung verweist. Die Vorschriften des BAföG erwähnen den Lebenspartner (noch) nicht. Deshalb müssen die Freibeträge für Ehegatten auf Lebenspartner entsprechend angewandt werden.

Bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97ff SGB III) sehen die §§ 101, 105 und 106 SGB III einen erhöhten Bedarf für Behinderte vor, die in einer Lebenspartnerschaft leben. Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 101 SGB III) gelten für die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners die BAföG-Regeln, die Anrechnung ist also offen. Dagegen ist beim Ausbildungsgeld (§§ 105, 106 SGB III) ausdrücklich geregelt, dass das Einkommen des Lebenspartners in derselben Höhe anzurechnen ist wie das des Ehegatten (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).



3. Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld erhält nur, wer innerhalb einer sogenannten Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate. Sie hängt von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren und dem Lebensalter ab.

Ab 2008 erhalten Arbeitslose ab 50 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen wieder etwas länger Arbeitslosengeld.

  • Für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren erhöht sich die maximale Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Voraussetzung: eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten.
  • Ab 55 verlängert sich die Zahldauer bei 36 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf 18 Monate.
  • Und ab 58 liegt der Anspruch bei maximal 24 Monaten – bei mindestens 48 Monaten Vorversicherung.
  • Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

Das Arbeitslosengeld beläuft sich auf 60% des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Es erhöht sich auf 67 %, wenn der Arbeitslose oder sein Lebenspartner ein Kind hat (§ 129 Nr 1 u 2 SGB III).

Bei der Berechnung des Leistungsentgelts wird für den Abzug der pauschalierten Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen ist (§ 133 II u III SGB III). Da Lebenspartner auf Grund der Lebenspartnerschaft keine andere Steuerklasse erhalten, werden sie durch diese Regelung auch beim Arbeitslosengeld benachteiligt.



4. Sperrfrist für das Arbeitslosengeld wegen Umzugs zum Partner

Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund, so tritt für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein (§ 144  Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB III). Nach der Rechtsprechung gilt der Nachzug zum Ehegatten und zum eheähnlichen Partner als wichtiger Grund. Das muss jetzt auch für den Nachzug zum Lebenspartner und zum lebenspartnerschaftsähnlichen Partner gelten.

Dass der Nachzug zum Ehegatten einen „wichtigen“ Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses darstellt, war schon immer anerkannt. Mit Urteil vom 17.10.2002  - B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Umzug zur Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft ebenfalls einen wichtigen Grund i.S.d. § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG (jetzt § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III) darstellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

In beiden Fällen darf ein Pendeln zwischen der neuen Wohnung und der bisherigen Arbeitsstelle dem Betroffenen nicht zumutbar sein.

Außerdem muss der Betroffene alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, eine Arbeitslosigkeit wegen des Umzugs zu vermeiden, bevor er sein  Arbeitsverhältnis kündigte (rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis am neuen Wohnort und ausreichende eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle).

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, aus Art 6 Abs. 1 GG lasse sich zwar ein Verbot der relativen Schlechterstellung von Ehe und Familie ableiten, nicht jedoch ein objektiv-rechtliches Gebot zur Benachteiligung von Personen, die eine Partnerschaft außerhalb der staatlichen Eheschließung bevorzugen. Deshalb könne im Rahmen der Sperrzeitregelung auf den in § 137 Abs. 2a AFG (jetzt § 7 Abs. 3 und 3a SGB II) normierten Rechtsgedanken einer - faktischen - Einstehens- bzw. Unterhaltsgemeinschaft zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zurückgegriffen werden. Denn es könne nicht gänzlich unbeachtlich bleiben, dass das Arbeitsförderungsrecht an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nachteilige Rechtsfolgen für den Partner knüpft wie z.B. die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des eheähnlichen Partners bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit eines Arbeitslosen, der ohne Partner Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (jetzt Arbeitslosengeld II) hätte. Finde ein solcher Partner nun eine Beschäftigung an einem räumlich entfernt liegenden Ort, so dürfe ein Versicherter, dessen Einkommen bislang die Arbeitslosenhilfe (bzw. das Arbeitslosengeld II) des Partners mindern konnte, bei einer Beschäftigungsaufgabe zu Gunsten der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft nicht so behandelt werden, als ob die Bindungen nicht bestanden hätten bzw. beendet wären, also seine Beschäftigungsaufgabe aus rein privaten Interessen erfolgt wäre und arbeitsförderungsrechtlich belanglos sei.

Dass alles trifft aber auch für Lebenspartnerschaften und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften zu.

Nach § 2 LPartG sind die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Dementsprechend wird das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners eines Arbeitslosen bei der Prüfung seiner Hilfsbedürftigkeit genauso angerechnet wie das Einkommen und Vermögen eines Ehegatten ( § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).

Inzwischen werden aber auch "eheähnliche" und "lebenspartnerschaftsähnliche" Gemeinschaften im Sozialrecht völlig gleich behandelt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, bei beiden Formen von Lebensgemeinschaften u.a. dann gegeben ist, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3 und 3a Nr. 1 SGB II). In einem solchen Fall wird das Einkommen und Vermögen des Partners bei lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften in gleicher Weise berücksichtigt wie bei eheähnlichen Gemeinschaften.

Wir sind deshalb der Meinung, dass Lebenspartnerschaften und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei der Sperrzeitregelung genauso behandelt werden müssen wie Ehen und eheähnliche Gemeinschaften.

Die Arbeitsagenturen scheinen bei den Lebenspartnerschaften schon so zu verfahren. Bei lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften sperren sie sich aber noch. Dagegen sollte man notfalls klagen.



5. Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt



--- Vorbemerkung

Ab dem 01.01.2005 sind die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe ersetzt worden durch:

  • die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Sie wird für erwerbsfähige Hilfebedürftigen ab 15 bis 65 Jahre geleistet. Der Hilfebedürftige selbst erhält "Arbeitslosengeld II" (§§ 19 ff. SGB II), seine nicht erwerbsfähigen Angehörigen erhalten "Sozialgeld" (§ 28 SGB II),
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie wird für Hilfebedürftige ab 65 Jahre und für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige ab 18 Jahren geleistet (§§ 41ff. SGB XII) und

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).



--- Grundsicherung für Arbeitssuchende

Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeite eines Antragstellers auch das Einkommen seines Partners berücksichtigt, wenn die beiden eine "Bedarfsgemeinschaft" bilden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Als Bedarfsgemeinschaften galten bisher nur Ehegatten, Lebenspartner und eheähnliche Lebensgefährten, nicht dagegen auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten (§ 7 Abs. 3 SGB II a.F.).

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, das am 01.08.2006 in Kraft getreten ist, sind lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Ehen, Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeinschaften gleichgestellt worden. Das heißt, auch bei Lesben und Schwulen, die unverpartnert zusammenleben, werden in Zukunft bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partnerinnen und Partner angerechnet. Zu diesem Zweck ist § 7 Abs. 3 SGB II wie folgt geändert worden:

§ 7 .....

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. ..

  2. ..

  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

    b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

  4. .....

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,

  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 

  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Lesben und Schwule, die zusammenwohnen, sollten deshalb unbedingt Folgendes beachten:

  1. Die Bank- und Sparkonten müssen unbedingt getrennt bleiben.
  2. Die Lebensgefährten dürfen nicht befugt sein, über die Konten des anderen zu verfügen, also keine Bankvollmacht für das Konto des anderen.
  3. Die Lebensgefährten sollten in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, in welcher Höhe jeder von ihnen Beiträge zu den Kosten des Haushalts und der Wohnung leisten muss, und dass, wenn einer von ihnen diese Leistungen vorübergehend nicht aufbringen kann, der andere ihm nur vorschussweise aushilft (siehe unser Muster für Lebensgefährten).

Zusammenwohnende Lesben- und Schwule, die bisher noch nicht so verfahren sind, sollten ihre lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft "aufkündigen" und festlegen, dass ab sofort nur noch jeder für sich selbst einzustehen hat. Gleichzeitig sollten sie ihre Bank- und Sparkonten auseinanderdividieren, die Bankvollmachten widerrufen und eine Vereinbarung nach unserem Muster abschließen.

Dass eheänliche Gemeinschaften jederzeit aufgekündigt werden können, ohne dass die Partner sich trennen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die entscheidenden Passagen des Urteils lauten:

„In Anbetracht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. ...), dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschussweise anstelle des nicht oder nicht rechtzeitig leistungsbereiten Sozialhilfeträger (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Einwands im Sozialhilferecht vgl. BVerwGE 90, 154 [156]; 98, 18 [19 f.]), sieht sich der Senat schließlich zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschussweise im Wege der „Nothilfe“ anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, ist unvereinbar mit der Annahme einer eheähnliche Gemeinschaft. Denn diese ist geprägt durch das Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen als selbstverständlich erscheinen lassen. Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht  wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234, 8265])  eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht oder nicht mehr.“

Das gilt natürlich in gleicher Weise für lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt ein Darlehen unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb - anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlan­gens - vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, siehe BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R.

Außerdem hat Bundessozialgerichtentschieden (Urt v 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R; BSGE 102, 258; FEVS 61, 1; ZFSH/SGB 2009, 285):

"Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem „Topf wirtschaften. Die Vermutung der Erbringung von Unterstützungsleistungen ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann.

Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB II, dass Hilfebedürftige von mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn vom Antragsteller Tatsachen benannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen."

Was das Bundessozialgericht für die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II festgestellt hat, gilt in gleicher Weise für die Vermutung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind Paare, die nicht zusammen wohnen. Nicht verheiratete oder verpartnerte Paare gelten nach der Neufassung des § 7 Abs. 3 SGB II nur dann als "Bedarfsgemeinschaft", wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hilfebedürftige, die eine eigene Wohnung haben und nur immer wieder in der Wohnung ihres Partners übernachten (living apart together), können auf entsprechende Fragen der Arbeitsagentur ruhigen Gewissens antworten, dass sie "nicht mit einer Partnerin oder einem Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben".

Wenn Eltern und Kinder in einem Haushalt zusammenwohnen, galten bisher nur Ehegatten, Lebenspartner und eheähnliche Partner und ihre Kinder als Bedarfsgemeinschaft, nicht dagegen auch gleichgeschlechtliche Partner und ihre Kinder (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Aufgrund der Neuregelung bilden nun auch zusammenwohnende gleichgeschlechtliche Lebensgefährten und ihre Kinder eine Bedarfsgemeinschaft.

Außerdem ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II so ergänzt worden, dass sich hilfebedürftige Kinder, die mit einem Eltern- und Stiefelternteil zusammenwohnen, in Zukunft nicht nur das Einkommen und Vermögen ihrer leiblichen oder Adotiveltern anrechnen lassen müssen, sondern auch das Einkommen und Vermögen ihrer Stiefeltern. Das war bisher nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht der Fall.

In Zukunft müssen sich deshalb hilfebedürftige Stiefkinder das Einkommen und Vermögen ihrer Stiefeltern selbst dann anrechnen lassen, wenn diese tatsächlich nichts zu ihrem Unterhalt beitragen, wozu sie ja auch nicht verpflichtet sind.

Während aber zusammenwohnende Lebensgefährten ihre Lebensgemeinschaften durch entsprechende Erklärungen jederzeit beenden können, ohne dass sie sich trennen müssen, ist das bei der neuen Bedarfsgemeinschaft zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht möglich. Das ist nach unserer Auffassung eine unvertretbare Einsparungsmaßnahme auf Kosten der Kinder. Dass die Bedarfsgemeinschaften von Lebensgefährten einerseits (jederzeit aufkündbar) und von Stiefeltern und Stiefkindern andererseits (nie aufkündbar) so unterschiedlich behandelt werden, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).



--- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei dieser Form der Hilfe sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften inzwischen ebenfalls mit Ehegatten, Lebenspartnern und eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt worden (§ 20 SGB XII). Deshalb wird bei Antragstellern, die mit ihren gleichgeschlechtlichen Partnern zusammenwohnen, bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partner angerechnet (siehe §§ 19, 43 Abs. 1 SGB XII). 

Deshalb sollten zusammenwohnende gleichgeschlechtliche Lebensgefährten die  oben angeführten drei Punkte beachten eine Vereinbarung nach unserem Muster für Lebensgefährten abschließen.



--- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Die beiden Formen der Grundsicherung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor (§ 5 Abs. 2 SGB II; § 19 Abs. 2 Satz 3, 21 SGB XII). Die Hilfe zum Lebensunterhalt hat deshalb nur noch eine geringe Bedeutung. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger nicht dauerhaft, sondern nur auf Zeit voll erwerbsgemindert ist und eine unzureichende Rente bezieht oder wenn ein (voll erwerbsgemindertes) Kind unter 18 Jahren mit Eltern zusammenlebt, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen. Fachleute schätzen den Anteil der Sozialhilfe auf 5 %.

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind gleichgeschlechtliche Lebensgefährten inzwischen mit Ehegatten, Lebenspartnern  und eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt worden (§ 20 SGB XII). Hier gilt außerdem die Vermutung der Bedarfsdeckung bei zusammenwohnenden Personen (§ 36 SGB XII). 

Zur Widerlegung dieser Vermutung sollten die Lebensgefährten die  oben angeführten drei Punkte beachten und eine entsprechende Vereinbarung treffen (siehe das "Muster für Lebensgefährten" im Anhang).



6. Prozesskostenhilfe

Bei der Prozesskostenhilfe, die eine besondere Form der Sozialhilfe darstellt, sind vom Einkommen des Antragstellers für ihn selbst und seinen Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 64 % des zweifachen Eckregelsatzes abzusetzen, das sind zur Zeit 364 EUR. Dieser Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.

Prozesskostenhilfe wird nicht gezahlt, wenn der Bedürftige gegen seinen Lebenspartner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat (siehe die Abschnitte: 7.2. Lebenspartnerschaftsunterhalt und 11.1. Trennungsunterhalt im Kapitel: 1. Die Lebenspartnerschaft).

Zur Prozesskostenhilfe siehe auch den Abschnitt: 8. Prozesskostenhilfe im Kapitel: 3. Prozessrecht und Kosten.



7. Unterhaltsvorschuss

Kinder bis zu zwölf Jahren von Alleinerziehenden erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem sie leben, für das Kind von dem anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt oder, wenn der andere Elternteil verstorben ist, kein ausreichendes Waisengeld erhält.

Als Aleinerziehend gelten Eltern, die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben.

Eltern, die mit einem neuen Partner verheiratet oder verpartnert sind, gelten nicht als alleinerziehend, es sei denn, sie haben sich inzwischen von dem neuen Partner getrennt.

Dagegen ist das unverbindliche Zusammenleben mit einem neuen Partner (Lebensgefährten) unschädlich. Die Eltern gelten weiter als alleinerziehend.

Nach § 1 Abs. 3 UhVorschG entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sich der alleinerziehende Elternteil weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Unter den Begriff "anderer Elternteil" fällt nur der "rechtliche" Vater, nicht dagegen der bloß "biologische" Vater. Der Samenspender, der seine Vaterschaft nicht anerkannt und der auch nicht gerichtlich als Vater festgestellt worden ist, gilt in diesem Sinne nicht als "anderer Elternteil".

Die Anerkennung der Vaterschaft des Samenspenders kann die Mutter dadurch verhindern, dass sie sich weigert, der Anerkennung zuzustimmen oder eine Klage auf Feststelung der Vaterschaft zu erheben.

Das kann ihr nach unserer Auffasung nicht als Weigerung angelastet werden, "an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken", wenn sie für ihre Weigerung nachvollziehbare Gründe anführt, etwa dass sie unter allen Umständen verhindern will, dass der Samenspender als rechtlich anerkannter Vater "Rechte an dem Kind" geltend macht.

 



8. Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

Beim Wohngeld werden Lebenspartner und Ehegatten vollständig gleichbehandelt. Das Einkommen des Lebenspartners wird wie das des Ehegatten bei der Berechnung des Gesamteinkommens und der Höchstbeträge für Miete und Belastung mitberücksichtigt. Das Wohngeld berechnet sich nämlich nach dem neuen Wohngeldgesetz nach Haushaltsmitgliedern (§§ 5, 6 WoGG).

Haushaltsmitglieder sind Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Dabei wird das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die anderen Personen in einer Wohngemeinschaft leben. Das neue Wohngeldgesetz bezieht sich nicht mehr ausdrücklich auf Ehen und Familien. Eine Anrechnung findet deshalb auch statt bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Paaren, die nicht verheiratet oder nicht verpartnert sind.

Bei den Abzugsbeträgen nach § 18 WoGG werden auch Unterhaltsleistungen an frühere oder dauerhaft getrennt lebende Lebenspartner berücksichtigt

Das Wohnraumförderungsgesetz enthält in § 18 eine Definition der "Haushaltsangehörigen", die für das Wohnraumförderungsrecht maßgebend ist. Danach gelten in Zukunft auch der Lebenspartner und der Lebensgefährte des Antragstellers sowie deren Angehörige  als "Haushaltsangehörige", sofern sie mit dem Antragsteller eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen. Alle diese Personen werden deshalb bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen berücksichtigt und zwar sowohl bei der Berechnung der Einkommensgrenze als auch bei der Festlegung der maßgeblichen Wohnungsgröße.



9. Erziehungsgeld und Elternzeit

Das für Geburten ab 1. Januar 1986 eingeführte Erziehungsgeld ist eine Ausgleichsleistung des deutschen Staates für einen Elternteil, der das Kind vorwiegend erzieht. Dieser Elternteil darf nur einer Teilzeitarbeit von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen. Schüler und Studenten als Eltern dürfen jedoch ihrer Berufsausbildung in vollem Umfang nachgehen. Es dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Man kann sich entscheiden, ob man maximal zwölf Monate lang 450 Euro (Budgetbetrag) erhält oder ob man für maximal 24 Monate 300 Euro (Regelbetrag) pro Monat bekommt. Die Einzelheiten sind im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt.

Einige Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen) zahlen im 3. Lebensjahr des Kindes freiwillig ein reduziertes Landes-Erziehungsgeld. Rechtsgrundlage sind entsprechende Landesgesetze.

Beim Erziehungsgeld sind Lebenspartner den Ehegatten und Kinder des Lebenspartners den Kindern des Ehegatten gleichgestellt worden. Deshalb haben auch die Co-Mütter und Co-Väter Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie mit dem Kind ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in einem Haushalt leben, dieses selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Außerdem haben sie Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub genannt).

Weitere Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Erziehungsgeld, Elternzeit" (Stand März 2006).

Das Erziehungsgeld wird für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, durch das neue Elterngeld ersetzt.

 



10. Elterngeld

Das Elterngeld wird für Kinder geszahlt, die ab dem 01.01.2007 geboren sind.

Im Gegensatz zum früheren Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wurde, ist das Elterngeld als eine elternbezogene Lohnersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Durch das Elterngeld soll erreicht werden, dass die Elternzeit, die für die Eltern beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt wird.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades. Das Elterngeld ist also allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstsatz von 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes ist 300 Euro.

Das Elterngeld ist nicht vom Familienstand anhängig. Es gibt deshalb keine Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartner.

Die Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistung kann man auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen: Das Elterngeld



11. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Es handelt sich hierbei um besondere Leistungen für Beschädigte und Schwerstbehinderte, wie z.B. Ehegattenzuschlag, Pflegezulage oder Erholungshilfe. Konnte der Ehegatte eines Beschädigten bisher an solchen Leistungen teilhaben, so gilt dies nun auch für den Lebenspartner. Sind die Leistungen einkommensabhängig, so ist bei ihrer Bewilligung der Unterhaltsanspruch des Beschädigten gegen seinen Lebenspartner zu berücksichtigen.



12. Allgemeines Sozial- und Sozialverfahrensrecht

Lebenspartner sind Sonderrechtsnachfolger ihres verstorbenen Lebenspartners, wenn sie mit diesem im Zeitpunkt seines Todes zusammengelebt haben, d.h. sie „erben“ fällige Ansprüche auf Sozialleistungen (etwa eine nachzuzahlende Rente), haften aber u.U. auch für Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis gegenüber dem Leistungsträger verzichtet haben.

Im Sozialgerichtsverfahren kann unterstellt werden, dass der Lebenspartner bevollmächtigt ist, für den anderen Lebenspartner Verfahrenshandlungen vorzunehmen, d.h. er benötigt dazu grundsätzlich keine schriftliche Vollmacht.

 
 

Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

 
  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.