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 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 2. Intern. Privatrecht

2. Internationales Privatrecht

Inhalt

1. Allgemeiner Grundsatz
2. Das Unterhaltsrecht
3. Das Erbrecht
4. Das Namensrecht
5. Die Trennungsfolgen
6. Gilt unsere Lebenspartnerschaft auch im Ausland?
7. Wie steht es mit dem Freizügigkeitsrecht für Partner aus Drittstatten innerhalb der EU und der EWR?
8. Wird unsere im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft hier in Deutschland anerkannt?
9. Wird unsere im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland anerkannt?
10. Bei welcher Behörde kann ich unsere im Ausland begründete Lebenspartnerschaft anerkennen lassen?
11. Wann können Lebenspartner ihre Streitigkeiten von einem deutschen Gericht entscheiden lassen?
12. Werden ausländische Gerichtsurteile in Lebenspartnerschaftssachen in Deutschland anerkannt?


1. Allgemeiner Grundsatz

Mein Freund ist Ausländer. Gibt es deshalb bei der Eingehung einer Lebenspartnerschaft besondere Umstände zu beachten?

Meine Freundin und ich sind Niederländerinnen und haben dort geheiratet. Nun leben wir in Deutschland. Ist unsere Ehe hier gültig?

Immer dann, wenn eine Lebenspartnerschaft einen Bezug zu der Rechtsordnung eines anderen Staates aufweist, tauchen solche und ähnliche Fragen auf. Zur Regelung solcher Fragen wurde zusammen mit dem LPartG der Artikel 17b EGBGB geschaffen. Diesem Artikel zufolge unterliegen die Begründung, die allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer Lebenspartnerschaft stets dem Recht des Staates, in welchem die Registrierung erfolgt ist. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Lebenspartner.

Unter den allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft versteht man die Rechtsfolgen, die die Lebenspartnerschaft nach innen zwischen den Partnern und nach außen für ihr Verhältnis zu Dritten und zum Staat hat. Das sind z.B. der Güterstand der Lebenspartner, das Sorgerecht gegenüber Kindern des Lebenspartners oder das Steuerrecht.

Gerhard und Timothy wollen sich als Lebenspartner eintragen lassen. Timothy ist britischer Staatsbürger, lebt und arbeitet aber schon seit fünf Jahren in Berlin, wo er zusammen mit seinem deutschen Partner Gerhard auch weiterhin leben möchte. Im Vereinigten Königreich gibt es noch keine Lebenspartnerschaft. Steht dieser Umstand ihren Plänen entgegen?

Nein. Auf das britische Recht kommt es hier nicht an. Selbst wenn in Großbritannien ebenfalls das Institut einer Lebenspartnerschaft existierte: da die beiden ihre Lebenspartnerschaft in Deutschland schließen, bestimmen sich die Voraussetzungen einer Eintragung (Volljährigkeit, Gleichgeschlechtlichkeit usw.) sowie deren Wirkungen nach deutschem Recht.

Anders, wenn die beiden beschlossen hätten, ihre Lebenspartnerschaft in Kopenhagen zu schließen. Dann würden Voraussetzungen und Wirkungen der Eintragung nach dänischem Recht zu beurteilen sein. (Allerdings ist nach dänischem Recht Voraussetzung, dass einer der Partner schon seit mindestens zwei Jahren seinen Wohnsitz in Dänemark hat.) Durch die Wahl des Ortes können die Lebenspartner also auch das Recht bestimmen, dem ihre Lebenspartnerschaft unterliegen soll.

Da Gerhard und Timothy ihre Lebenspartnerschaft in Deutschland registrieren lassen wollen, sind die Voraussetzungen für die Begründung einer solchen Partnerschaft allein dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz zu entnehmen. Sollte es dereinst zu einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft kommen, so bestimmen sich die Fragen der vermögensmäßigen Auseinandersetzung ebenfalls nach deutschem Recht. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, welche Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorliegen müssen und welche Folgen an sie geknüpft werden.

Sind die Partner nacheinander in verschiedenen Staaten Lebenspartnerschaften eingegangen, ist für die Frage des anwendbaren Rechts die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft maßgebend, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Begründung an (Art. 17b Abs. 3 EGBGB).

Allerdings gibt es Ausnahmen von der Grundregel des Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

Folgende Rechtsfragen unterliegen nicht bzw. nicht uneingeschränkt der Rechtsordnung des Registrierungsortes:

  • Fragen des Unterhaltsrechts

  • Fragen des Erbrechts

  • Fragen des Namensrechts

  • einzelne Fragen der Trennungsfolgen

  • sogenannte „Vorfragen"
Eine solche Vorfrage stellen z.B. die Lebenspartnerschaftshindernisse des § 1 Abs. 2 Nr.1 LPartG dar.

Timothy war in England verheiratet, hatte sich aber vor 10 Jahren scheiden lassen.

Nach § 1 Abs. 2 Nr.1 LPartG kann eine Lebenspartnerschaft mit einer Person, die verheiratet ist, nicht begründet werden. Der Standesbeamte in Berlin muss deshalb überprüfen, ob Timothy tatsächlich rechtswirksam geschieden worden ist. Gemäß Art. 17 EGBGB hat er dabei britisches Recht anzuwenden. (Was einleuchtend ist. Schließlich wurde die Scheidung auch in Großbritannien vollzogen.)

Dasselbe gilt für die Frage, ob die Partner noch minderjährig sind und somit keine Lebenspartnerschaft eingehen können (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG). Diese Frage beurteilt sich bei Ausländern gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach ihrem Heimatrecht. Deshalb können Ausländer unter 18 Jahren in Deutschland eine Partnerschaft eingehen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht volljährig sind.



2. Das Unterhaltsrecht

Mercedes und Katharina haben in Deutschland eine Lebenspartnerschaft geschlossen. Mercedes ist portugiesische Staatsbürgerin und stammt aus Lissabon. Nach Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft kehrt Mercedes nach Lissabon zurück. Da sie krankheitsbedingt nicht für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann, begehrt sie von Katharina Unterhaltszahlung.

Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist hier nicht das Recht des Eintragungsortes der Lebenspartnerschaft maßgeblich. Stattdessen kommt es nach Art.18 Abs. 1 EGBGB auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten an.

Mercedes will ihren Unterhalt einklagen.

Nach § 661 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 606a Abs.1 ZPO kann sie dies vor einem deutschen Gericht tun (siehe unten: 10. Wann können Lebenspartner ihre Streitigkeiten von einem deutschen Gericht entscheiden lassen?). Das zuständige deutsche Gericht hat bei der Beurteilung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs potugisisches Recht anzuwenden. Ein der Lebenspartnerschaft entsprechendes Rechtsinstitut gibt es aber in Potugal nicht und damit auch keinen Unterhaltsanspruch, den Mercedes geltend machen könnte. Deswegen wird nach Art. 17b Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EGBGB doch wieder auf das Recht am Ort der Eintragung der Lebenspartnerschaft zurückgegriffen. Das Gericht hat bei der Urteilsfindung letzten Endes deutsches Recht anzuwenden.

Anders verhält es sich im folgenden Beispiel:

Wim und Joost sind niederländische Staatsbürger. Mehrere Jahre wohnten und arbeiteten sie in Deutschland, wo sie auch eine Lebenspartnerschaft schlossen. Ein lukratives berufliches Angebot führte beide nach Paris. Dort kam es zur Trennung. Joost zog wieder zurück nach Deutschland und betrieb dort die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Der in Paris zurückgebliebene Wim begehrt Unterhaltszahlungen von Joost, die er vor dem zuständigen (siehe unten: 10. Wann können Lebenspartner ihre Streitigkeiten von einem deutschen Gericht entscheiden lassen?) deutschen Gericht geltend macht. Welches Recht hat das Gericht anzuwenden?

Primär das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten, also französisches Recht. Dieses kennt mit dem Pacte Civile de Solidarité (PACS) ein mit der Lebenspartnerschaft vergleichbares Rechtsinstitut. Der PACS verpflichtet aber nicht zur Leistung von Unterhalt. In einem solchen Fall kommt gemäß Art.18 Abs. 1 EGBGB hilfsweise das Recht des Staates zur Anwendung, dem der Unterhaltsverpflichtete und der Unterhaltsberechtigte beide gemeinsam angehören, also niederländisches Recht. Hätten die beiden keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so müsste das Gericht gemäß Art. 18 Abs.2 EGBGB wiederum deutsches Recht anwenden. Dasselbe gilt nach Art. 17a Abs. 1 Satz. 2 2. Halbsatz EGBGB, wenn das gemeinsame Heimatrecht der Partner keine Unterhaltsberechtigung begründet.



3. Das Erbrecht

Für Fragen des Erbrechts erklärt Art. 25 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates für maßgeblich, dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Das gilt auch für die Frage, ob und in welchem Umfang Lebenspartner durch (gemeinschaftliches ) Testament oder Erbvertrag letztwillig über ihr Vermögen verfügen können. Es ist jedoch möglich, dass das internationale Erbrecht dieses Staates seinerseits an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen anknüpft. War dieser in Deutschland, so kommt durch diese Zurückverweisung dann doch das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Dieses kommt gemäß Art.17b Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EGBGB auch dann zur Anwendung, wenn in dem Heimatstaat des Verstorbenen kein der Lebenspartnerschaft entsprechendes Rechtsinstitut existiert oder für eine solche Partnerschaft kein gesetzliches Erbrecht vorgesehen ist.



4. Das Namensrecht

Prinzipiell richtet sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates, dem sie angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Lebenspartner unterschiedlicher Nationalitäten können gemäß Art. 17b Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB das Recht auswählen, nach welchem Recht ihr Lebenspartnerschaftsname bestimmt werden soll. Zur Auswahl stehen dabei ihre beiden Heimatrechte. Sollten beide Partner Ausländer sein und hat zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so können die Partner das Recht eines ihrer Heimatländer oder das deutsche Recht auswählen.

Nach dem ausgewählten Recht bestimmt sich der Lebenspartnerschaftsname der Partner, der nicht notwendig ein gemeinsamer Name sein muss. So kennt man im indonesischen Recht beispielsweise keinen gemeinsamen Familiennamen. Darüber hinaus kann das gewählte Recht selbst wiederum eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich des Namens vorsehen, so wie es das deutsche Recht tut.

Nicht beantwortet werden kann hier die Frage, ob der jeweilige Heimatstaat eines Ausländers einen Lebenspartnerschaftsnamen nach deutschem Recht akzeptiert. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates. Wenn dieses Recht den Lebenspartnerschaftsnamen nicht anerkennt, hat das zur Folge, dass der "deutsche" Lebenspartnerschaftsname und der im Reisepass eingetragene Name nicht übereinstimmen.



5. Die Trennungsfolgen

Für zwei Folgen der Trennung bzw. der Auflösung einer Lebenspartnerschaft enthält Art. 17b EGBGB eine Sonderregelung:

Die eine betrifft den sog. Versorgungsausgleich, also die Verteilung von Renten- und sonstigen Altersversorgungsanwartschaften, die die Lebenspartner erworben haben. Die Frage, ob eine solche Verteilung von Versorgungsanwartschaften stattfindet, wird zwar grundsätzlich nach dem Recht des Staates beurteilt, wo die Partnerschaft registriert wurde. Lässt dieses Recht - wie nunmehr das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz - einen Versorgungsausgleich zu, ist aber gemäß Art. 17b Abs. 1 Satz 3 EGBGB weiter zu fragen, ob dies auch nach dem Heimatrecht wenigstens eines der Partner gilt. Kennen die Heimatrechte beider Partner den Versorgungsausgleich bei Auflösung einer Partnerschaft nicht, soll eine solche Verteilung der Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ausgeschlossen sein. Ausnahmsweise kann in einem derartigen Fall jedoch ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse der Partner und Dauer des Zusammenlebens in Deutschland) als billig und gerecht anzusehen ist.

Gerhard und Timothy aus unserem obigen Beispiel haben 10 Jahre in Deutschland zusammengelebt. Nur Gerhard war sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat demgemäß Rentenanwartschaften begründet.

Wird die Partnerschaft der beiden aufgelöst, richtet sich der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht, weil die Partnerschaft ja hier in Deutschland registriert wurde. Daher wird die Hälfte von Gerhards Rentenanwartschaften auf Timothy übertragen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dem britischen Recht (Heimatrecht von Timothy) ein Versorgungsausgleich bisher unbekannt ist. Es genügt, dass das Heimatrecht eines der Lebenspartner einen Versorgungsausgleich kennt, und das ist hier der Fall, denn nach deutschem Recht als dem Heimatrecht von Gerhard ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen (§ 20 LPartG).

Die zweite Besonderheit betrifft die Frage der Zuteilung der gemeinsamen Wohnung der Lebenspartner und ihres Hausrates. Sofern sich Wohnung und Hausrat in Deutschland befinden, entscheidet allein das deutsche Recht über die damit im Zusammenhang stehenden Verteilungsfragen (s. Art. 17b Abs. 2 Satz 1 EGBGB mit Verweis auf Art. 17a EGBGB). Ansonsten ist das Recht des Ortes heranzuziehen, an dem, die Partnerschaft registriert worden ist.



6. Gilt unsere Lebenspartnerschaft auch im Ausland?

Das hängt von den Rechtsordnungen der anderen Staaten ab. Bekanntlich sind es noch nicht allzu viele Staaten, die ein vergleichbares Rechtsinstitut eingeführt haben (siehe die Rechtsprechungs- und Literaturliste: Rechtvergleichung). Lebenspartnern, die ihre Partnerschaft in Deutschland haben eintragen lassen, aber ihren gemeinsamen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, ist deshalb dringend zu empfehlen, sich mit der dortigen Rechtslage vertraut zu machen und gegebenenfalls durch Partnerschaftsverträge und die Errichtung von Testamenten Vorsorge zu treffen.



7. Wie steht es mit dem Freizügigkeitsrecht für Partner aus Drittstatten innerhalb der EU und der EWR?

Im Freizügigkeitsrecht geht es um das Nachzugrecht von Lebenspartnern aus Drittstaaten zu EU- und EWR-Bürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Während Ehegatten aus Drittstaaten ohne Einschränkungen zum Nachzug berechtigt sind, sieht das die neue Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (ABl L 158/77 v 30.04.2004) bei Lebenspartnern nur vor, „sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen Bedingungen erfüllt sind“ (Art 2 Nr 2 b). Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, „erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt“ der Lebenspartner (Art 3 II b).

Da in Deutschland die Lebenspartner aus Drittstaaten genauso wie Ehegatten aus Drittstaaten zum Nachzug zu Deutschen berechtigt sind (§§ 27 II, 28 AufenthG), bestimmen §§ 3 VI, 12 FreizügG/EU, dass auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners von EU- und EWR-Bürgern die für Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden sind.

Wenn dagegen z.B. ein Deutscher mit einem Lebenspartner aus einem Drittstaat nach Österreich umsiedeln will, erhält sein Lebenspartner in Österreich keine Aufenthaltserlaubnis, weil Österreich keine Lebenspartnerschaft kennt.



8. Wird unsere im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft hier in Deutschland anerkannt?

Ja, aber nach Art. 17b Abs. 4 EGBGB haben im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften in Deutschland höchstens die Wirkungen, die das deutsche Recht für die Lebenspartnerschaft vorsieht. Sieht das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, geringere Wirkungen vor als das deutsche Recht (z.B. der PACS in Frankreich), so hat die Lebenspartnerschaft auch innerhalb Deutschlands nur diese geringeren Wirkungen. Es gilt also immer das „schwächere" Recht.

In einem solchen Fall empfiehlt es sich, dass die Lebenspartner hier noch einmal eine Lebenspartnerschaft eingehen. Dann unterliegt ihre Lebenspartnerschaft in Deutschland dem deutschen Recht (siehe oben).



9. Wird unsere im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland anerkannt?

Antje und Margaretha sind niederländische Staatsbürgerinnen und haben dort geheiratet. Außerdem haben sie zusammen ein Kind adoptiert. Die Familie verlegt ihren Wohnsitz nach Deutschland.

Wird Antjes und Margarethas Ehe in Deutschland anerkannt?

Bei der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen gibt es zwei Probleme, die sich aus dem deutschen internationalen Privatrecht ergeben. Das deutsche internationale Privatrecht ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dem EGBGB, siehe http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/

Die Anerkennung von Eheschließungen ist in Art. 13 EGBGB geregelt, die von Lebenspartnerschaften oder vergleichbarer Rechtsinstituten in Art 17b Abs. 4 EGBGB.

Wenn man auf die Anerkennung im Ausland begründeter Ehen Art. 13 EGBGB anwendet, unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Das heißt, wenn eine Deutsche oder ein Deutscher im Ausland eine dort zulässige gleichgeschlechtliche Ehe eingeht, wird diese in Deutschland nicht anerkannt, weil in Deutschland gleichgeschlechtliche Ehen nicht zulässig sind.

Wenn die gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland zulässigerweise von zwei Nichtdeutschen abgeschlossen wird und wenn nach ihrem Heimatrecht gleichgeschlechtliche Ehen zulässig sind, ergibt sich die weitere Frage, ob solche gleichgeschlechtliche Ehen der deutschen öffentliche Ordnung (ordre public) widersprechen, siehe Art. 6 EGBGB. Das wurde früher bejaht, kann aber wohl heute nicht mehr bejaht werden, nachdem inzwischen die deutsche Lebenspartnerschaft weitgehend der Ehe angenähert worden ist.

Dafür vertreten aber die wenigen Gerichte, die bisher mit dieser Frage befasst waren, die Auffassung, dass auf solche gleichgeschlechtliche Ehen die Kappungsregelung des Art. 17b Abs. 4 EGBGB anzuwenden ist. Danach gehen die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen. Das heißt, solche Ehegatten haben hier nur die Rechte von Lebenspartnern. Sie werden z.B. bei der Einkommensteuer wie Ledige veranlagt und erhalten für Stiefkinder keinen Kinder- und den Betreuungsfreibetrag (siehe die Rechtsprechungsnachweise http://www.lsvd.de/211.0.html#c1638). Sie können in Deutschland kein Kind gemeinschaftlich adoptieren.

Wendet man von vorneherein auf im Ausland abgeschlossene Ehen Art. 17b EGBGB entsprechend an, sind zwar auch solche Ehen gültig, an denen eine Deutsche oder ein Deutscher beteiligt sind. Die Ehen haben hier aber wegen der Kappungsregelung des Art. 17b Abs. 4 EGBGB nur die Rechtswirkungen einer Lebenspartnerschaft.

Da diese Rechtsfragen noch weitgehend ungeklärt sind, raten wir den Betroffenen zunächst im Ausland zu heiraten und dann in Deutschland eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Dann gelten sie im Ausland als verheiratet und in Deutschland als verpartnert.

Siehe zu diesen Problemen auch die Antwort der Bundesregierung vom 29. 09. 2008 auf die große Anfrage der Grünen: Stand der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften, BT-Drs. 16/10432, S. 56. Die Antwort können Sie hier aufrufen: http://www.lsvd.de/230.0.html

Bleibt die gemeinschaftliche Adoption in Deutschland gültig?

Ja. Auch in Deutschland bleiben Antje und Margaretha gemeinsam in vollem Umfang sorgeberechtigt. Anders wäre es, wenn die beiden erst in Deutschland ein Kind hätten adoptieren wollen. Wegen Art. 17b Abs. 4 EGBGB könnten sie sich nicht auf das niederländische Recht und die dort vorgesehene gemeinschaftliche Adoptionsbefugnis berufen. Nur eine von ihnen könnte deshalb ein Kind adoptieren (siehe: 1.9.1.1. Keine gemeinschaftliche Adoption).



10. Bei welcher Behörde kann ich unsere im Ausland begründete Lebenspartnerschaft anerkennen lassen?

Bei keiner. Es bedarf keines Anerkennungsverfahrens vor einer Behörde. Anerkennung bedeutet schlicht, dass deutsche Behörden und Gerichte, wenn es in einem Prozess oder sonstigem Verfahren gleich welcher Art auf das Bestehen einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft ankommt, dieses Bestehen nach dem Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen haben.

§ 35 PStG bietet aber jetzt die Möglichkeit, die im Ausland abgeschlossene Partnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister beurkunden zu lassen, wenn ein "Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet" hat. Die Partner können sich dann eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen lassen, mit der sie in Deutschland ihre Lebenspartnerschaft nachweisen können. Nach § 54 PStG beweisen Lebenspartnerschaftsurkunden die Begründung der Lebenspartnerschaft und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht.

Was mit dem Ausdruck "eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, diese Wörter durch die Wörter "eine eingetragen Lebenspartnerschaft" zu ersetzen und zur Begründung ausgeführt (BR-Drs 616/05 [Beschluss] S.13/14):

"Zutreffend führt die Gesetzesbegründung (S. 122) aus, dass die Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft unter Beteiligung eines Deutschen nicht dazu führt, dass Deutschland zum Register führenden Staat wird, dessen Sachrecht gemäß Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB hinsichtlich der Begründung, der allgemeinen und der güterrechtlichen Wirkungen sowie der Auflösung einer Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

Damit kann es sich bei den in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG-E in Bezug genommenen Lebenspartnerschaften nicht um solche "im Sinne des [deutschen] Lebenspartnerschaftsgesetzes", sondern nur um ähnliche Institute einer ausländischen Rechtsordnung handeln. Der Begriff der "Lebenspartnerschaft" muss daher in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG-E ebenso weit verstanden werden wie in Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der unter der Voraussetzung der Eintragung auch solche Verbindungen zweier gleichgeschlechtlicher Personen erfasst, die dem Institut der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (nur) funktional vergleichbar sind."

Die Bundesregierung hat den Vorschlag mit folgender Begründung abgelehnt (BT-Drs 6/1831 S. 75):

"Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Wortwahl 'im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes' verweist auf die Personenkonstellation, auf die das Lebens-partnerschaftsgesetz Anwendung findet. Es kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich nicht um Lebenspartnerschaften 'nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz' handelt, sondern um eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft. Außerdem wird klargestellt, dass es sich um eine Lebenspartnerschaft handelt, die auf Grund der Personenkonstellation als solche hier anerkannt wird und in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden kann. Eine Streichung der Wörter 'im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes' würde deshalb angesichts verschiedener in ausländischen Rechtsordnungen denkbaren 'Lebenspartnerschaften' zu Unklarheiten führen. Das Gewollte käme durch das Wort 'eingetragene Lebens- partnerschaft' nicht zum Ausdruck."

Entscheidend ist also die Personenkonstellation. Gemeint sind deshalb alle im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einschließlich gleichgeschlechtliche Ehen, nicht aber heterosexuelle Partnerschaften wie sie z.B. der französische Pacs ermöglicht.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

In Baden-Württemberg sind für Beurkundungen nach § 35 PStG die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig (siehe § 1 BW-LPartAusfG), in Thüringen - wie in allen übrigen Bundesländern, die Standesämter.



11. Wann können Lebenspartner ihre Streitigkeiten von einem deutschen Gericht entscheiden lassen?

Von Interesse sind hier nur sogenannte Lebenspartnerschaftssachen, wie z.B. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder eine Unterhaltsklage (siehe den Abschnitt 2. Lebenspartnerschaftssachen im Kapitel 3). Andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wie z.B. aus einem zwischen den Lebenspartnern geschlossenen Mietvertrag, finden ihr zuständiges Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

Gemäß § 661 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 606a Abs. 1 ZPO kann eine internationale Lebenspartnerschaftssache vor einem deutschen Gericht dann anhängig gemacht werden, wenn

  • mindestens einer der Lebenspartner Deutscher ist oder es jedenfalls bei Begründung der Lebenspartnerschaft war oder
  • mindestens einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft in Deutschland eingetragen wurde.

Es muss also nur eine der genannten Voraussetzungen vorliegen, um ein deutsches Gericht mit der Entscheidung einer solchen Streitigkeit befassen zu können.



12. Werden ausländische Gerichtsurteile in Lebenspartnerschaftssachen in Deutschland anerkannt?

Grundsätzlich ja. Die Anerkennung erfolgt auch hier „automatisch", also ohne einen besonderen behördlichen Anerkennungsakt. Die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung scheidet nur dann aus, wenn diese mit grundlegenden Ordnungs- und Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts unvereinbar ist oder aber der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht beachtet wurde.

Unter Umständen kann es empfehlenswert sein, durch ein Gericht feststellen zu lassen, dass die ausländische Gerichtsentscheidung anzuerkennen ist (Feststellungsklage). Auf diese Weise kann man erreichen, dass fürderhin alle deutschen Gerichte diese Entscheidung anzuerkennen haben und nicht etwa nach eigener Prüfung der Rechtslage zu einem anderen Ergebnis kommen.

 
 

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