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 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 11. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

11. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

Inhalt

1. Unter welchen Voraussetzungen hat der ausländische Lebenspartner eines Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?
--- 1.1. Gesicherter Lebensunterhalt
--- 1.2. Deutschkenntnisse
--- 1.3. Besucher
--- 1.4. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
2. Wenn man seinen Partner im Ausland kennen lernt.
3. Asylbewerber
4. Beide Lebenspartner sind Ausländer
5. Müssen auch Lebenspartner aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union diese Voraussetzungen erfüllen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten?
6. Trennung
7. Vermerke im Reisepass
8. Wann erhält mein Partner eine Niederlassungserlaubnis?
9. Erwerbstätigkeit
10. Wann erhält der ausländische Partner die deutsche Staatsangehörigkeit?
11. Gesetzestexte, EU-Richtlinien, Anwendungshinweise, Linksammlung


Vielfältige Probleme können sich ergeben, wenn man eine Lebenspartnerschaft mit einem Ausländer oder einer Ausländerin anstrebt. Die früher aussichtslos erscheinende Situation binationaler Paare hatte sich schon vor dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbessert, da durch mehrere Musterprozesse die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für ausländische Partner von Schwulen und Lesben möglich geworden war. Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes gibt es hierfür auch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

In Deutschland können auch Ausländer eine Lebenspartnerschaft eingehen. Welchem Recht eine binationale Lebenspartnerschaft oder überhaupt eine Lebenspartnerschaft mit Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung unterliegt, ist im Kapitel: „2. Internationales Privatrecht" beschrieben. Hier geht es ausschließlich um Fragen des Einreise- und Aufenthaltsrechtes.

1. Unter welchen Voraussetzungen hat der ausländische Lebenspartner eines Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Der Partner muss legal nach Deutschland eingereist sein (Visum, wenn erforderlich!) und darf bisher noch nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden sein. Des weiteren ist Voraussetzung, dass die „lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" tatsächlich gelebt oder dies ernsthaft beabsichtigt wird. In der Regel wird zumindest ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegen müssen. Eine eng definierte Lebensform ist allerdings nicht vorgeschrieben, z.B. ist sexuelle Treue ebenso wenig erforderlich, wie überhaupt eine sexuelle Beziehung. Die Ausländerbehörde hat auch kein Recht, danach zu fragen. Es genügt der erklärte Wille der beiden Partner, zusammenleben zu wollen.



--- 1.1. Gesicherter Lebensunterhalt

Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) hat das Nachzugsrecht für Ehegatten und Lebenspartner aus Drittstaaten eingeschränkt.

Bisher durfte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob ausreichendes Einkommen, ausreichender Wohnraum und Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden konnte. Das gilt jetzt nur noch „in der Regel“.

In der Gesetzesbegründung wird dazu gesagt (BT-Drucks. 16/5065, S. 171):

    Durch die neue Regelung "kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen."

Ähnlich heißt es in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz", Rn. 28.1.1.0:

"(...) Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. (...)"

Wir meinen: Ob einem Deutschen die Führung der Lebenspartnerschaft im Herkunftsland seines Partners zugemutet werden kann, hängt vor allem davon ab, ob er dort eine dauerhafte Existenzgrundlage hat und ob die Partnerschaft wie in Deutschland offen gelebt werden kann.



--- 1.2. Deutschkenntnisse

Außerdem müssen sich die ausländischen Partner schon bei der Einreise in einfacher Weise in Deutsch verständigen können (siehe im Einzelnen § 30 AufenthG).

Dazu wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" gesagt:

"Rn. 30.1.2.1: Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe A 1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER). Die Stufe A 1 GER (Globalskala) beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“Das Sprachniveau A 1 GER umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben). Die schriftlichen Kenntnisse umfassen dabei folgendes: „Kann eine kurze einfache Postkarte schreiben, z. B. Feriengrüße. Kann auf Formularen, z. B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen.

Rn. 30.1.2.2:  Es ist im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe darauf zu achten, dass nicht bereits weitergehende Fähigkeiten verlangt werden, etwa nach der höheren Sprachstufe A 2 GER (Globalskala), die folgende Fähigkeiten voraussetzt (siehe hierzu auch Nummer 104a.1.2): „Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.“

Für den Nachweis im Visumverfahren gilt:

"Rn. 30.1.2.3.1: Deutschkenntnisse mindestens des Sprachstandsniveaus A 1 GER sind vom nachziehenden Ehegatten im Visumverfahren durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis nachzuweisen. Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten ein derartiges Sprachzeugnis nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Nummer 30.1.2.1 f.) im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers in geeigneter Weise zu überzeugen"

"Rn. 30.1.2.3.4.2: Die Ausländerbehörden dürfen in Deutschland ausgestellte Sprachnachweise anerkennen, die auf standardisierten Sprachprüfungen beruhen. Es existieren drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telc GmbH (DVV). Die Deutschprüfung "Start Deutsch 1" ist die einzige standardisierte Deutschprüfung auf der Kompetenzstufe A 1, die in Deutschland abgelegt werden kann, und wird nur vom Goethe-Institut und der telc GmbH angeboten. Von ALTEMitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten."

"Rn 30.1.2.3.4.4: Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i.S.d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht."

Ausgenommen vom Spracherfordernis sind - unter anderem - folgende Fälle (siehe im Einzelnen § 30 Abs. 1 AufenthG und die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz":

  • Rn. 30.1.4.1: Ehegatten, die zu in § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Ausländern nachziehen (Hochqualifizierte, Selbständige, Forscher, langfristig Aufenthaltsberechtigte, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge). Soweit in diesen Bestimmungen der Ehebestand im Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach Deutschland gefordert wird, genügt das formale Bestehen der Ehe, verbunden mit der Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzuführen. 
  • Rn. 30.1.4.2.3.4: Ehegatten und Lebenspartner von Ausländern, die zu langfristigen Aufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen (Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten ).
  • Rn. 30.1.4.2.3: Bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen.

Zu diesem letzten Punkt wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" gesagt:

"Rn. 30.1.4.2.3.1: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist i.d.R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Absatz 2 IntV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Im Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender Deutschkenntnisse, z.B. wegen guter und in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse, positiv sein. (...)"

Zur Sprachprüfung beim Göthe-Institut siehe: "Informationen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug".



--- 1.3. Besucher

Nach § 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Deshalb müssen Ausländer, die hier eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, das im Visumsverfahren angeben und ein Vislum zu Führung der Lebenspartnerschaft  beantragen.

Ausländische Besucher, die hier hier eine Lebenspartnerschaft eingehen, müssen zur Nachholung des Visumsverfahren wieder ausreisen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Außerdem müssen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sein (§ 39 Nr. 3 AufenthV).

Darunter fielen bisher auch Ausländer, die während eines Besuchsaufenthalts mit ihrem deutschen Partner eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren, weil sie dadurch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Lebenspartnerschaft erworben hatten.

Das gilt weiterhin für alle Fälle, bei denen nachgewiesen wird, dass der Lebensunterhalt das Ausländers gesichert ist.

Ist der Nachweis nicht möglich, haben die ausländischen Partner keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mehr , sondern sie können die Aufenthaltserlaubnis nur noch "in der Regel" beanspruchen. Wir gehen aber davon aus, dass sich auch für sie an der bisherigen Praxis nichts ändern wird. Dazu wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" gesagt:

"Rn. 5.2.2.3: Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. Aufenthaltsgesetzes ist nicht anzunehmen, wenn ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist. Dies ist vielmehr im Rahmen der Regelung besonderer Gründe des Einzelfalls nach § 5 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative zu berücksichtigen.

Rn. 5.2.3: In Ermessensfällen kann von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn sie auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn

  • im Haushalt des Ausländers betreuungsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen leben, deren Betreuung im Fall der Reise nicht gesichert wäre,
  • dem Ausländer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters die Reise nicht zumutbar ist,
  • wenn reguläre Reiseverbindungen in das Herkunftsland des Ausländers nicht bestehen,
  • eine legale oder angesichts der Rahmenbedingung der Reise zumutbare Durchreise durch Drittstaaten nicht gewährt wird,
  • im Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung existiert oder
  • ein Aufenthaltstitel auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null erteilt werden muss, ohne dass ein Anspruch entstanden ist.

Die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland sind für sich allein keine solchen besonderen Umstände.

Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, so soll die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen insbesondere Gebrauch machen, wenn sie im Einzelfall über den Antrag zum Aufenthaltszweckwechsel sachlich ohne eine Beteiligung der Auslandsvertretung entscheiden kann und der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Dies dient auch dazu, eine Nachholung des Visumverfahrens durch Ermächtigung der grenznahen Auslandsvertretungen zu vermeiden."

Wie oben unter 1.1. dargelegt, kann einem Deutschen die Führung der Lebenspartnerschaft im Herkunftsland seines Partners nur zugemutet werden, wenn er dort eine dauerhafte Existenzgrundlage hat und wenn die Partnerschaft wie in Deutschland offen gelebt werden kann. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, so dass sie de Aufenthaltserlaubnis erteilen muss. Sie kann deshalb nicht verlangen, dass der ausländische Besucher nach der Eingehung der Lebenspartnerschaft noch einmal ausreist, um das Visumsverfahren nachzuholen.

Allerdings muss auch bei der Umwandlung eines Besuchsaufenthalts in einen Daueraufenthalt der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbracht werden. in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" wird dazu gesagt:

"Rn. 5.2.2.1 (...) Einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten kann ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 abhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die einfachen Deutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums zum Ehegattennachzug nachweisen soll."



--- 1.4. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Dasselbe Problem tritt auch bei Drittstaatlern auf, die sich hier mit einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen eine Lebenspartnerwschaft eingehen. Nach § 16 Abs. 2 soll während des Ausbildungsaufenthalts "in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht."

Letzeres trifft nur noch für die Fälle zu, bei denen nachgewiesen werden kann, dass der Lebenunterhalt des Ausländers gesichert ist.

Wir nehmen aber an, dass die Auländerbehörden auch in den anderen Fällen nicht auf Nachholung des Visumsverfahren bestehen werden, wenn dem deutschen Partner die Führung der Lebenspartnerschaft im Heimatland des Ausländers nicht zugemutet werden kann.



2. Wenn man seinen Partner im Ausland kennen lernt.

Der Deutsche Thorsten arbeitet für seine Firma mehrere Jahre in Brasilien. Dort verliebt er sich in den Brasilianer Claudio. Die beiden möchten gerne eine Lebenspartnerschaft eingehen und später zusammen in Deutschland leben.

Die Lebenspartnerschaft kann zur Zeit noch nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen eingegangen werden.

Torsten und Claudio wollen deshalb während eines gemeinsamen Urlaubs in Deutschland dort ihre Lebenspartnerschaft begründen.

In den meisten Bundesländern ist es möglich, dort eine Lebenspartnerschaft auch dann zu begründen, wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Maßgebend ist dann der gewöhnliche Aufenthaltsort, das ist z.B. der Ort, an dem man sich während eines Urlaubs in Deutschland aufhält (siehe die Ausführungsgesetze der Bundesländer und dort jeweils die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit).

Unabhängig davon kann man bei allen bayerischen Notaren die Lebenspartnerschaft begründen. Man braucht dort nicht zu wohnen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Für die Anmeldung gilt allerdings das gewöhnliche Verfahren vor dem Standesamt!

Als brasilianischer Staatsbürger benötigt Claudio für einen dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland kein Visum. Er kann also ohne Probleme zusammen mit Thorsten nach Deutschland fliegen und innerhalb dieser drei Monate mit ihm die Lebenspartnerschaft eingehen.

Damit das auch wirklich klappt, sollten sich Thorsten und Claudio schon vorher ein passendes Standesamt oder eine sonst zuständige Behörde aussuchen, sich mit ihm/ihr in Verbindung setzen und vorweg klären, welche Papiere sie brauchen, ob ihre Papiere ausreichen und wann ein Trauungstermin stattfinden kann. Dann brauchen sie nur einmal für kurze Zeit einzureisen und können sowohl die Anmeldung zur Trauung als auch die Trauung selbst bei einem Besuch erledigen.

Thorstens Aufenthalt in Brasilien endet schon bald. Er kehrt glücklich an der Seite seines Freundes in seine Heimatstadt Köln zurück, wo sie wenige Wochen später vor dem Standesbeamten heiraten. Bald darauf beantragen sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für Claudio.

Wie oben unter 1.3. dargelegt, gehen wir davon aus, dass ein Touristenaufenthalt nach wie vor in einen Daueraufenthalt umgewandelt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig ist. Wenn Thorsten und Claudio es also schaffen, innerhalb der drei Monate nach Claudios Einreise die Lebenspartnerschaft zu begründen und die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, muss Claudio nicht mehr nach Brasilien zurückfliegen, um dort ein Einreisevisum zu beantragen.

Falls die beiden es in diesen drei Monaten nicht schaffen, gibt § 40 AufenthV ihnen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten zu beantragen. Dieser Antrag ist bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde in Köln zu stellen. Er muss noch innerhalb des visumsfreien Touristenaufenthaltes, also innerhalb der ersten drei Monate nach der Einreise, gestellt werden. Die beiden müssten dabei erklären, dass es sich bei ihnen – verglichen mit sonstigen Fällen einer Besuchs- oder Touristenreise – um einen Ausnahmefall handelt.

Brigitte hatte ihre große Liebe Ayse in der Türkei während eines Urlaubs kennen gelernt. Die Beiden hegen den Wunsch, als Lebenspartnerinnen zusammen in Deutschland zu leben.

Um eine Lebenspartnerschaft mit Brigitte schließen zu können, muss Ayse nach Deutschland einreisen. Türkische Staatsbürger benötigen jedoch auch für kurze Einreisen nach Deutschland ein Visum (= Aufenthaltserlaubnis). Ayse könnte mit einem Touristenvisum einreisen. Wir nehmen an, dass das Touristenvisum weiterhin in eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer Lebenspartnerschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung ist auch hier, dass die Lebenspartnerschaft während der Geltungsdauer des Visums eingegangen und auch der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dieser Zeit gestellt wird. Auch hier gibt es die Möglichkeit, durch einen noch während der Geltungsdauer des Visums gestellten Antrag dieses in Ausnahmefällen über den Zeitraum von drei Monaten hinaus zu verlängern.

Falls Ayse schon bei der Beantragung des Visums angibt, dass sie dauerhaft in Deutschland leben will, muss die deutsche Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde einholen, die für den Wohnort von Brigitte zuständig ist. Dann wird schon im Visumsverfahren geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Eingehung und Führung einer Lebenspartnerschaft erfüllt sind.

In einem solchen Fall sollten sich Brigitte und Ayse die notwendigen Papiere besorgen und Brigitte sollte dann beim Standesamt oder der sonst zuständigen Behörde klären, ob die Papiere ausreichen und wann die Trauung stattfinden kann. Das sollte sich Brigitte vom Standesamt bescheinigen lassen. Steht nämlich der Termin für die Eintragung der Partnerschaft fest und ist die Führung der Lebenspartnerschaft im Ausland für den deutschen Partner nicht zumutbar, muss das Visum erteilt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Deutschkenntnisse) erfüllt sind.

Mit der Bescheinigung des Standesamts muss Ayse zur deutschen Auslandsvertretung in der Türkei gehen und dort das Visum beantragen. Brigitte muss mit der Bescheinigung zum hiesigen Ausländeramt gehen und dort beantragen, dass das Ausländeramt der Erteilung des Visums zustimmen soll.

Die Auslandsvertretungen pflegen die Visa für Daueraufenthalte auf drei Monate zu befristen, um so die Regelung des Aufenthalts nach erfolgter Einreise der Ausländerbehörde zu überlassen. Solche auf drei Monate befristete Visa sind keine Besuchsvisa, sondern befristete Dauervisa. Deshalb muss Ayse nach der Einreise und Begründung der Lebenspartnerschaft binnen drei Monaten eine Daueraufenthaltserlaubnis beantragen, um zusammen mit Brigitte in Deutschland leben zu können.

Die Frage, welcher Weg – Touristenvisum oder Visum für einen Daueraufenthalt – besser ist, lässt sich nicht für alle Einzelfälle pauschal gleich beantworten. Wir können auch hier nur raten, bei der im Visumsantrag gestellten Frage nach der beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes in Deutschland wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auch wenn das Vorhandensein bestimmter Absichten sich letztlich nicht wirksam überprüfen lässt. Der Weg über das Visum für einen Daueraufenthalt ist jedenfalls immer dann zu empfehlen, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Besuchsvisum erteilt wird. Dies ist zumeist dann der Fall, wenn die deutsche Auslandsvertretung Zweifel an der Rückkehrbereitschaft hat, z.B. weil keine ausreichende Verankerung im Heimatland gesehen wird.



3. Asylbewerber

Solange der Asylantrag noch nicht endgültig abgelehnt wurde, kann ein Lebenspartner, der Asylbewerber ist, ohne Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wurde dagegen der Asylantrag bereits endgültig abgelehnt, muss in der Regel das Visumsverfahren nachgeholt werden.

Hiervon kann die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Ermessensregelung. Macht die Ausländerbehörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ohne dass dies gerichtlich angegriffen werden kann oder soll, muss der ausländische Lebenspartner zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zunächst noch einmal aus Deutschland ausreisen.

Es besteht aber die Möglichkeit, beim Auswärtigen Amt zu beantragen, dass das Verfahren nicht im Heimatland durchgeführt werden muss, sondern stattdessen in einem Nachbarland der Bundesrepublik Deutschland. Solchen Anträgen wird in der Regel jedenfalls dann entsprochen, wenn Homosexualität im Heimatland des Lebenspartners strafbar ist.



4. Beide Lebenspartner sind Ausländer

Ahmad ist mit einem Touristenvisum von Indonesien nach Deutschland gereist, um seinen Freund Jiwo zu besuchen, der in Berlin eine lukrative Anstellung gefunden hatte. Die beiden lassen sich dort als Lebenspartner eintragen. Hat Ahmad nun einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Nein, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen, vor allem dann, wenn der hier bereits lebende ausländische Lebenspartner schon einen sehr verfestigten Aufenthaltsstatus hat, ist ein Rechtsanspruch gegeben. Voraussetzung ist aber in allen Fällen der Nachweis, dass die Lebenspartner voraussichtlich nicht von Sozialhilfe leben müssen (siehe im Einzelnen § 2 Abs. 3 und 4 AufenthG). Außerdem müssen sich die ausländischen Partner schon bei der Einreise in einfacher Weise in Deutsch verständigen können.



5. Müssen auch Lebenspartner aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union diese Voraussetzungen erfüllen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten?

Das am 01.01.2005 in Kraft getretene "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern", ordnet nunmehr an (§ 3 Abs. 6, 12 FreizügG/EU), dass Lebenspartner aus Drittstaaten von EU- oder EWR-Bürgern wie Lebenspartner von Deutschen zu behandeln sind.

Das verstößt nach richtiger Ansicht gegen die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG und ist deshalb nicht mehr anzuwenden (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 05.06.2008 - 5 L 277/08.DA (3), InfAuslR 2008, 340).

Soweit drittstaatsangehörige Lebenspartner von EU- oder EWR-Bürgern die Voraussetzungen nach dem AufenthG erfüllen, erhalten sie die Rechtsstellung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, d. h. i. d. R. gemäß § 5 Absatz 2 FreizügkeitG/EU eine Aufenthaltskarte.

Lebenspartner von nicht erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgern müssen - genauso wie diese selbst - über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 4 FeizügigkeitG/EU).

Als ausreichen gilt ein Krankenversicherungsschutz, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und bei Lebenspartnerinnen zusätzlich Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Zur Frage der ausreichenden Existenzmittel wird in der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU" ausgeführt:

(Rn. 4.1.2.3) Das Gesetz nennt keinen festen Betrag für die Höhe der Existenzmittel. Dies wäre gemäß Artikel 8 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie unzulässig. Es ist eine Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen, sozialhilferechtlichen Bedarfssätze erforderlich. Zugleich müssen die persönlichen Umstände in jedem Einzelfall berücksichtigt werden. Der danach erforderliche Betrag darf nicht über dem Schwellenwert liegen, unter dem Deutschen Sozialhilfe gewährt wird. Ein bestimmter Schwellenwert kann hier nicht genannt werden, da die Werte regional unterschiedlich sind. Zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Antragstellers kann die Auslandsvertretung im Visumverfahren nach § 2 Absatz 4 Satz 2 gegebenenfalls die Behörde am Zuzugsort um nähere Informationen (insbesondere zu Unterkunftskosten) ersuchen.

Üblicherweise werden Existenzmittel als ausreichend angesehen, wenn sie den 1,5 fachen Sozialhilferegelsatz überschreiten. Der Regelsatz beläuft sich zur Zeit für Lebenspartner, die zusammenleben, auf 323 €, also zusammen auf rund 650 €, so dass Lebenspartner insgesamt rund 1.000,00 € Existenzmittel nachweisen müssen. In einigen Bundesländern ist der Regelsatz geringfügig höher.

Deutschland hat die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn, die am 01.05.2004 der EU als Mitglied beigetreten sind, und aus den Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien, die am  01.01.2007 der EU beigetreten sind, während eine Übergangsfrist von bis zu 7 Jahren nach dem Beitritt eingeschrännkt. Nähere Angaben findet man auf der Webseite EURES.



6. Trennung

Nach einer Trennung wird die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Lebenspartnerschaft widerrufen. Ausnahme: Wenn die „lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" vor der Trennung mindestens zwei Jahre lang bestanden hat oder wenn der Partner vorher stirbt. Ferner muss der ausländische Lebenspartner während dieser Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

Seit dem 01.01.2005 kann die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise auch bei einer früheren Trennung verlängert werden, wenn das zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,

  • wenn dem Lebenspartner wegen der aus der Auflösung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
    Gedacht ist hierbei vor allem an Fälle, in denen dem ausländischen Partner wegen der gesellschaftlichen oder rechtlichen Situation in seinem Heimatland mit erheblichen Nachteilen zu rechnen hat.
  • wenn dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft unzumutbar ist.
    Gedacht ist hierbei vor allem an Fälle von Gewalt innerhalb der Partnerschaft.  Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
    Die Anwendung dieser zweiten Alternative kommt aber nur in Betracht, wenn sich der ausländische Lebenspartner von seinem deutschen Partner trennt. Im umgekehrten Fall, der Trenung des deutschen Lebenspartners von seinem ausländischen Partner, ist sie nicht anwendbar.
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Lebenspartner aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 AufenthG).



7. Vermerke im Reisepass

Manche Ausländerbehörden vermerken bei der Eintragung der Aufenthaltserlaubnis in den Reisepass ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer Lebenspartnerschaft gilt. Gelegentlich werden sogar die Personalien des Lebenspartners mit in den Pass eingetragen. Das verstößt gegen den Datenschutz und dagegen sollte man sich wehren (Dienstaufsichtsbeschwerde an den [Ober-] Bürgermeister oder Landrat und an das Innenministerium, Petition an den Landtag).



8. Wann erhält mein Partner eine Niederlassungserlaubnis?

Der ausländische Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen erhält nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der ausländische Lebenspartner eines Ausländers frühestens nach fünf Jahren, falls die Lebenspartnerschaft noch besteht.

Der ausländische Lebenspartner eines Deutschen muss sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Die Ausländerbehörden erteilen regelmäßig die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ausreichendes Einkommen beider Partner gegeben ist..

Für ausländische Lebenspartner von Ausländern gilt dasselbe. Sie müssen "über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" verfügen. Diese Voraussetzungen gelten als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.



9. Erwerbstätigkeit

Der ausländische Partner eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Ausländers aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal Schweden und Spanien) ist sofort mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies gilt auch für die selbständige Erwerbstätigkeit.

Ausländer aus den neuen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern können zwar nach Deutschland kommen und hier wohnen, solange sie über ausreichende Finanzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, sie erhalten aber zur Zeit noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Einschränkung gilt für mindestens zwei Jahre ab dem Beitritt. Mit einer Verlängerung dieser Frist ist zu rechnen. Einzelheiten mit weiterführenden Links findet man unter folgender URL: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/vertiefung/faq_html

und auf englisch unter: http://europa.eu.int/comm/enlargement/negotiations/chapters/chap2/55260_practica_guide_including_comments.pdf

Seit dem 01.01.2005 sind ausländische Partner sonstiger Ausländer sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn ihre Partner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder wenn die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 29 Abs. 5 i.V.m. § 27 Abs. 2 AufenthG).

Sind diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, besteht allenfalls die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen.

Ausländische Lebenspartner von Deutschen, die Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker sind, benötigen neben der Arbeitserlaubnis eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ihres Berufs. Diese wurde ihnen bisher verweigert, weil die im LPartGErgG vorgesehene Anpassung der entsprechenden Gesetze gescheitert war. Dies wurde jetzt mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts nachgeholt (siehe Art. 5 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes).



10. Wann erhält der ausländische Partner die deutsche Staatsangehörigkeit?

Der ausländische Partner eines Deutschen erhält die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren. Weitere Voraussetzung ist regelmäßig ein Bestand der Lebenspartnerschaft von mindestens zwei Jahren. Zeiten des Zusammenlebens vor dem Inkrafttreten des LPartG werden nicht mit angerechnet. Außerdem muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren und Deutsch beherrschen. Dafür muss der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.



11. Gesetzestexte, EU-Richtlinien, Anwendungshinweise, Linksammlung

  • Europäische Union    
  • EU-Vorordnungen
    • EU-VISA-VO = Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EG Nr. L 81, S. 1).
    • Dublin II = Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigeii in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Abl. EU Nr. L 50 S. 1)
  • EU-Richtlinien:

Durch das "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007" (BGBl. I S. 1970) sind folgende Richtlienen ungesetzt worden

    1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328, S. 17) – in Kraft getreten am 5. Dezember 2002, umzusetzen bis 5. Dezember 2004;
    2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251, S. 12) – in Kraft getreten am 3. Oktober 2003, umzusetzen bis 3. Oktober 2005;
    3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321, S. 26) – in Kraft getreten am 6. Dezember 2003, umzusetzen bis 6. Dezember 2005;
    4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44) – in Kraft getreten am 23. Januar 2003, umzusetzen bis 23. Januar 2006;
    5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/ EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229, S. 35) – in Kraft getreten am 30. April 2004, umzusetzen bis 30. April 2006;
    6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261, S. 19) – in Kraft getreten am 6. August 2004, umzusetzen bis 6. August 2006;
    7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31, S. 18) – in Kraft getreten am 6. Februar 2003, umzusetzen bis 6. Februar 2005;
    8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staa¬tenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – in Kraft getreten am 20. Oktober 2004, umzu¬setzen bis 10. Oktober 2006;
    9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375, S. 12) – in Kraft getreten am 12. Januar 2005, umzusetzen bis 12. Januar 2007;
    10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289, S. 15) – in Kraft getreten am 23. November 2005, umzusetzen bis 12. Oktober 2007;
    11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU L 326, S. 13) – in Kraft getreten am 02.01.2006, umzusetzen bis zum 01.12.2007.

Durch das Aufenthaltsgesetz waren bereits umgesetzt worden:

    • Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34),
    • Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 187 S. 45),
    • Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 212, S. 12) - in Kraft getreten am 07.08.2001.



 
 

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