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Homosexualität? > Rückblicke > Von 1949 bis heute
Von 1949 bis heutevon Manfred Bruns, Sprecher das LSVD Stand: September 2009 Inhalt1. Die fünfziger Jahre2. Die sechziger Jahre 3. Die siebziger Jahre 4. Die achtziger Jahre 5. Die neunziger Jahre 6. Das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 7. Die Reaktionen der Konservativen 8. Das Verhalten der CDU/CSU in der jetzt zu Ende gehenden Wahlperiode 9. Das Verhalten der Gerichte 10. Resüme 11. Ist ein Rückfall in die fünfziger und sechziger Jahre denkbar? Die Bundesrepublik Deutschland hat sich seit ihren Anfängen 1949 in vielen Bereichen wesentlich verändert. Das gilt in ganz besonderem Maße für die gesellschaftlichen Moralvorstellungen und die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität. 1. Die fünfziger JahreDie Bundesrepublik verstand sich zunächst nicht als pluralistische Demokratie, sondern als Staat, der sich den Wertvorstellungen der beiden großen Kirchen verpflichtet fühlte. Demgemäß galt in den fünfziger Jahre das christliche Moralgebot, dass Sexualität nur in der Ehe stattfinden dürfe, ganz unangefochten. Vor- und nachehelicher Sex sowie „ehebrecherische" Beziehungen galten als unsittlich und waren streng verpönt. Wer dagegen verstieß, wurde sozial geächtet und unter Umständen sogar bestraft. Die Kirchen und der Staat betrachteten die „Wahrung der Sittlichkeit" als ihre gemeinsame Aufgabe. Deshalb sicherte der Staat die sittlichen Forderungen der Kirchen durch seine Strafgesetze ab. So wurde z.B. das Zusammenleben nichtehelicher Paare durch die Strafvorschriften über die Kuppelei pönalisiert. Aus diesem Grund konnte damals kein Hotelier oder Vermieter einem unverheirateten Paar ein Zimmer oder eine Wohnung vermieten, ohne sich strafbar zu machen. Homosexualität gilt nach christlich abendländischer Vorstellung als unsittlich und strafwürdig. Deshalb sind die Homosexuellen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zwei Jahrzehnte lang unbarmherzig verfolgt worden. Die junge Bundesrepublik hat die nationalsozialistische Verfolgung der Homosexuellen bruchlos fortgesetzt. Die von den Nazis verschärften Strafvorschriften wurden beibehalten und ebenso exzessiv angewandt. Homosexuelle, die die nationalsozialistischen Konzentrationslager überlebt hatten, wurden zur Fortsetzung der Strafverbüßung wieder eingesperrt. Man setzte - wie zu Zeiten der Nationalsozialisten - alles daran, die Homosexuellen aufzuspüren und „unschädlich" zu machen. Wenn jemand auffiel, durchkämmte man seinen gesamten Bekanntenkreis. Die Strafen für überführte Homosexuelle waren gnadenlos hoch. Die Verurteilung bedeutete für sie zugleich den sozialen Tod. Nicht wenige Homosexuelle, die die Verfolgung der Nazis überlebt hatten, sind in den fünfziger Jahren aus Verzweiflung über diese Verfolgungspraxis freiwillig aus dem Leben geschieden. Das Ausmaß der Verfolgung wird deutlich, wen man sich die Strafverfolgungsstatistiken anschaut. Seit 1950 stieg die Zahl der Verurteilten von knapp 2000 kontinuierlich an und erreichte im Jahre 1959 mit mehr als 3500 ihren Höhepunkt. Allein in den ersten fünfzehn Jahren wurden in der Bundesrepublik insgesamt fast 45.000 Personen verurteilt. Ein Vergleich mit den Verurteilungszahlen für die fünfzehn Jahre des Bestehens der Weimarer Republik von 1918 bis 1932 macht den Verfolgungseifer deutlich: Während in Weimar insgesamt 9375 Personen verurteilt worden sind, hat sich die Zahl der Verurteilten unter dem Schutz des Grundgesetzes mehr als vervierfacht. Dabei zeigt die Polizeistatistik für die Bundesrepublik Deutschland, dass nur etwa jeder vierte Fall von Homosexualität, der der Polizei gemeldet wurde, abgeurteilt worden ist. Die Statistik gibt 7100 "gemeldete Fälle" für das Jahr 1953 an, die bis zum Jahre 1959, dem Höhepunkt der Verfolgung, auf rund 8700 anstiegen und insgesamt für den Zeitraum von 1953 bis 1966 zusammen mehr als 100.000 betrugen. Keiner dieser Verfolgten ist entschädigt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar seit den achtziger Jahren wiederholt entschieden, dass die Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter erwachsenen Männern gegen die Menschenrechte verstößt. Aber das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfolgung der Homosexuellen 1957 gebilligt. Und man argumentiert auch heute noch nach dem Vorbild des früheren Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg Filbinger, dass nicht Unrecht sein kann, was damals Recht war. Immerhin hat der Deutsche Bundestag in einer am 07.12.2000 einstimmig verabschiedeten Resolution bekannt, dass durch die nach 1945 weiter bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind. 2. Die sechziger JahreDie strafrechtliche Verfolgung der Homosexuellen dauerte bis in die sechziger Jahre hinein an. Erst die sogenannte sexuelle Revolution bewirkte eine Änderung des öffentlichen Bewusstseins mit der Folge, dass dem Staat auf diesem Gebiet die Befugnis abgesprochen wurde, die „sittliche Ordnung" mit den Mitteln des Strafrechts zu verteidigen. Er sollte nur noch bei sozialschädlichen Handlungen strafen dürfen. Deshalb wurde die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen in der DDR 1968 und in der Bundesrepublik 1969 aufgehoben. Die Sprecher aller im Bundestag vertretenen Parteien betonten aber bei der Verabschiedung des Gesetzes, dass damit homosexuelles Verhalten nicht gebilligt werde, sondern dass es nach wie vor moralisch verwerflich sei. 3. Die siebziger JahreWegen dieses Makels der Unsittlichkeit war das Leben der Lesben und Schwulen in den siebziger Jahren noch immer sehr schwierig. Man brauchte zwar nicht mehr zu befürchten, dass die Polizei vor der Tür stehen könnte, wenn es unerwartet klingelte. Auch war es jetzt sehr viel einfacher, andere Lesben und Schwule zu treffen oder lesbische und schwule Zeitungen zu beziehen, aber ein offenes Zusammenleben als Paar war in der Regel nicht möglich. Ein Coming Out war noch immer existenzgefährdend. In den neu entstehenden Schwulengruppen engagierten sich deshalb fast nur Studenten. Die Aktionen dieser Gruppen wurden von den Behörden stark behindert. Dazu beriefen sich die Behörden auf den fortbestehenden § 175 StGB, der einvernehmliche homosexuelle Kontakte mit jungen Männern mit Strafe bedrohte, während einvernehmliche heterosexuelle Kontakte mit jungen Mädchen straffrei waren. Unter Berufung auf diese Sondervorschrift wurden z.B. Infostände von Schwulen mit der Begründung verboten, dass das Infomaterial die Jugend gefährden könne. 4. Die achtziger JahreEinen ganz wesentlichen Fortschritt brachte dann die AIDS-Debatte in den achtziger Jahren. Die Schwulen erkannten früh die mit Aids verbundenen Gefahren und reagierten darauf in großer Solidarität. Sie schufen binnen kurzem ein breites Netz von Selbsthilfegruppen. Das führte bei vielen der Aktivisten zum Coming public. Dadurch begannen die Behörden sich daran zu gewöhnen, mit Männern zu verhandeln, die offen als Schwule auftraten. Die allgemeine Furcht vor AIDS wurde damals von einem Teil der Ärzte-Funktionäre und von Scharfmachern aus Bayern so instrumentalisiert, dass die Debatte zeitweilig hysterische Züge annahm. Sie bewirkte aber auch, dass nun zum ersten Mal in aller Öffentlichkeit und abends zur Hauptsendezeit des Fernsehens darüber diskutiert wurde, wie Schwule leben und wie sie sexuell mit einander umgehen. Der Ausgang dieser AIDS-Debatte ist, so meine ich, der erste große Erfolg der Schwulen im vergangenen Jahrhundert. Durch ihren engagierten, intelligenten und solidarischen Einsatz ist es gelungen, in der Bundesrepublik eine tolerante, menschliche und vernünftige AIDS-Politik zu etablieren. Als Folge der AIDS-Debatte fiel in den achtziger Jahren das Stigma der Unsittlichkeit. Der Bundesgerichtshof urteilte damals, es könne heute nicht mehr festgestellt werden, dass das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts als sittlich anstößig empfunden werde. Das Zusammenleben stehe deshalb als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das hat inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass das von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Menschen schützt und dass deshalb die Bestrafung von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen menschenrechtswidrig ist. 5. Die neunziger JahreAufgrund dieses Einstellungswandels konnten Lesben und Schwule nun offen als Paar zusammenleben. Das führte natürlich zu der Frage, warum Lesben und Schwulen eine Heirat weiterhin verwehrt wird. Der „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland“, der 1990 als "Schwulenverband in Deutschland" in der DDR gegründet worden ist, machte sich die Forderung nach Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule zu eigen und trug die Diskussion 1992 mit der „Aktion Standesamt“ in die Öffentlichkeit. Damals versuchten rund 250 Lesben- und Schwulenpaare bei den Standesämtern das Aufgebot zu bestellen. Das wurde natürlich abgelehnt, zuletzt 1993 auch vom Bundesverfassungsgericht. Aber das Medienecho war ungeheuer. Noch nie hatte eine Aktion von Lesben und Schwulen so viel Aufsehen erregt. Die heiratswilligen Lesben- und Schwulenpaare waren in allen Medien präsent. Für manche von ihnen war die "Aktion Standesamt" zugleich das öffentliche Coming out. Die Forderung nach Öffnung der Ehe für Lesben und Schwulen führte in der Community zu heftigen Diskussionen. Die Gegner der "Homo-Ehe" argumentierten, dass die Ehe überholt und dass es kontraproduktiv sei, ihre Ausdehnung auf Lesben und Schwule statt ihre Abschaffung zu fordern. Außerdem sei die Ehe das Instrument des Patriarchats zur Unterdrückung der Frau, und es bestehe die Gefahr, dass es bei den Lebensgemeinschaften der Lesben und Schwulen zu ähnlichen Strukturen und Abhängigkeitsverhältnissen komme. Die Befürworter der "Homo-Ehe" bestritten die Reformbedürftigkeit der Ehe nicht, sondern machten geltend, dass sich die Reform des Eherechts noch lange hinziehen werde und dass man mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung nicht so lange warten wolle. Lesben und Schwule sollten sich genauso wie Heterosexuelle frei entscheiden können, ob sie mit hoher Verbindlichkeit in der Ehe oder weniger verbindlich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben wollen. Heute wird das Projekt "Lebenspartnerschaft" von der ganz überwiegenden Mehrheit der Lesben und Schwulen als "Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsprojekt" begriffen und bejaht und zwar ganz unabhängig davon, ob die Betroffenen eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen oder nicht. In der allgemeinen Öffentlichkeit kreiste die Diskussion fast ausschließlich um die Frage, ob und inwieweit Art 6 Abs. 1 GG die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts für Lesben und Schwule zulässt. Auch die Vertreter der Kirchen beriefen sich in der öffentlichen Diskussion nicht mehr auf „Gottes Gebot" oder auf „Aussagen der Bibel", sondern nur noch auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art 6 Abs. 1 GG, um ihre Ablehnung zu begründen. Das zeigt, dass die Bundesrepublik auf dem Weg zu einem pluralistischen Gemeinwesen schon ein gutes Stück vorangekommen ist. Die allgemeine Zustimmung zur "Homo-Ehe" nahm im Verlauf der Jahre immer mehr zu. Während sie 1992 bei der "Aktion Standesamt" noch bei rund 30 % lag, wird die Lebenspartnerschaft heute durchweg akzeptiert. 6. Das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Urteil des BundesverfassungsgerichtsMit dem Lebenspartnerschaftsgesetz und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 (BVerfGE 105, 313) ist diese positive Entwicklung offiziell festgeschrieben worden. Kern des Streites, den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war das sogenannte "Abstandsgebot", das von den Juristen aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet wurde. Die Vorschrift lautet: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung." Daraus hatte das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass die Ehe gefördert werden muss und die Ehefreudigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Deshalb dürfen eheähnliche Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Partner nicht mit den gleichen Rechten ausgestattet werden wie Ehen, weil sonst die Leute nicht mehr heiraten; zwischen den eheähnlichen Lebensgemeinschaften und den Ehen muss rechtlich ein „Abstand" bestehen. Diesen Grundsatz hatten die Konservativen einfach auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften übertragen. Wir hatten dagegen gehalten, dass dieser Grundsatz für uns nicht gelte, weil unsere Partnerschaften nicht mit der Ehe konkurrieren. Da Art. 6 Abs. 1 GG von einem "besonderen" Schutz spricht, hatten die Konservativen außerdem argumentiert, dass die Ehe nichts Besonderes mehr sei, wenn der Gesetzgeber für Lesben und Schwulen ein weitgehend ähnliches Rechtsinstitut schaffe. Wir hatten dem entgegengehalten, dass die Ehe schon deshalb immer etwas Besonderes sei, weil nur sie verfassungsrechtlich geschützt sei. Außerdem ermächtige Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber, die Ehe unter Außerachtlassung des Gleichheitssatzes besonders zu begünstigen. Überraschenderweise hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht der fast einhelligen Meinung der Juristen angeschlossen, sondern hat unsere Positionen übernommen. Damit sind die Lesben und Schwulen nach fast 53 Jahren endlich als vollwertige, gleichberechtigte Bürger der Bundesrepublik anerkannt worden. Die Konservativen können jetzt nicht mehr damit argumentieren, dass die Lebenspartnerschaft die Ehe gefährde. Das Urteil erleichtert deshalb unsere weitere politische Arbeit sehr und ist für die klagenden Länder Bayern, Sachsen und Thüringen ein ausgesprochener Rohrkrepierer. Ihnen sind mit dem Urteil alle Argumente gegen eine Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten abgeschnitten worden bis auf das Neid-Argument, das die Gleichstellung zu viel koste. 7. Die Reaktionen der KonservativenAllerdings sind Lebenspartner in wichtigen Lebensbereichen tatsächlich noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt. Das wird von den Konservativen in der CDU/CSU abgelehnt. 8. Das Verhalten der CDU/CSU in der jetzt zu Ende gehenden WahlperiodeSo jedenfalls die offizielle Haltung der CDU/CSU auch in der jetzt zu Ende gehenden Wahlperiode. Das hat sie aber zum Glück nicht konsequent durchgehalten. So hat sie z.B. nach anfänglicher Weigerung schließlich doch darin eingewilligt, dass Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht weitgehend mit Ehegatten gleichgestellt worden sind. Lebenspartner brauchen deshalb im Regelfall keine Erbschaftsteuer mehr zu zahlen, wenn einer der Partner stirbt und der andere ihn beerbt.
In Kürze wird Hamburg hinzukommen. Dort wird das Gleichstellungsgesetz zur Zeit in der Bürgerschaft beraten. Die schwarz-grüne Hamburger Koalition wird es mit Sicherheit verabschieden. 9. Das Verhalten der GerichteBei den Gerichten gibt es ebenfalls viele konservativ denkende Richter. Der Europäische Gerichtshof hat zwar in der Rechtssache Maruko am 01.04.2008 (C-267/06, NJW 2008, 1649) zu unseren Gunsten entschieden. Aber die deutschen Gerichte haben sich zunächst geweigert, der Linie des Europäischen Gerichtshofs zu folgen. Inzwischen haben sich aber das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07, NZA 2009, 489) und einige Instanzgerichte der Linie des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, eine Klage auf Familienzuschlag nicht mehr unter Verweis auf seine bisherige ablehnende Rechtsprechung zurückzuweisen, sondern eine neue Verhandlung anzusetzen. Wir hoffen natürlich, dass das Bundesverwaltungsgericht nun ebenfalls dem Europäischen Gerichtshof folgen wird, zumal da sich die Besetzung des zuständigen Senats geändert hat.. 10. ResümeWenn man sich vergegenwärtigt, dass wir die Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule erstmals 1989 gefordert haben, ist der Erfolg, den wir nach nur 18 Jahren errungen haben, beeindruckend. In den achtziger Jahren ist es wegen des Verdachts, dass ein hoher General der Bundeswehr homosexuel sei, noch zu einem großen Skandal gekommen (Kießling-Affaire). Heute haben zwei Bundesländer schwule Ministerpräsidenten bzw. Regierende Bürgermeister und dass Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Benachteilgung vom Lesben und Schwulen wegen ihrer Sexualität. Das ist eine ganz außerordentliche Erfolgsgeschichte, zu der der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Wesentliches beigetragen hat. Damit diese Erfolgsgeschichte weiter geht, sollten möglichst viele Lesebn und Schwulen die Arbeit des LSVD dadurch unterstützen, dass sie ihm als Mitglied beitreten. Auf diese Unterstützung ist der LSVD dringend angewiesen. 11. Ist ein Rückfall in die fünfziger und sechziger Jahre denkbar?Besorgte Lesben und Schwulen fragen immer wieder, ob unsere emanzipatorischen Erfolge von Dauer sein werden oder ob auch ein Rückfall in die fünfziger und sechziger Jahre denkbar ist. Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der mit der Strafrechtsreform befasste Ausschuss des Reichstages 1929 mehrheitlich für die Abschaffung des § 175 RStGB gestimmt hat und dass nur fünf Jahre später die Nationalsozialisten den § 175 RStGB verschärft und die Homosexuellen in die KZs verschleppt und umgebracht haben. Wir halten einen solchen Rückfall aus folgenden Gründen so gut wie ausgeschlossen:
Wir denken deshalb, dass wir einen Rückfall in die fünfziger und sechziger Jahre nicht zu befürchten brauchen. Vorstellbar erscheint uns höchstens, dass eine homofeindliche Regierung alle öffentlichen Mittel für lesbische und schwule Projekte streicht und die lesbische und schwule Subkultur durch Schikanen zu behindern und zu zerstören versucht. Aber auch das wird sich aufgrund unserer föderalen Struktur wahrscheinlich nicht bundesweit durchsetzen lassen.
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